faengnis-bern/informationen-fuer-besuche.html). Andererseits war dem Beschwerdeführer das Einfuhrverbot in der JVA B.________ aufgrund seines früheren Aufenthalts bekannt. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer ansonsten am 5. Dezember 2024, d.h. einen Tag nach seinem Wiedereintritt in die JVA B.________, gegenüber derjenigen nicht festgehalten hätte, dass es ihn «seit langem» störe, dass Besucherinnen und Besucher kein Fleisch mitbringen dürften und er keinen Speck bestellen dürfe (vgl. Akten BVD, pag.