Dass der Beschwerdeführer dort nicht genau denjenigen Speck kaufen kann, den er in die JVA hätte einführen wollen, ändert daran nichts. 18.3.6 Weiter ist auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und/oder des Willkürverbots ersichtlich. Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist diesbezüglich lediglich festzuhalten, dass einerseits unklar ist, ob diesem im Regionalgefängnis C.________ die Einfuhr von geräuchertem Speck tatsächlich erlaubt worden wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet.