Schliesslich erscheint die Massnahme auch als zumutbar. Wie dargelegt liegt lediglich ein leichter Grundrechtseingriff vor und es besteht ein anstaltsinternes Angebot, wo der Beschwerdeführer kontrollierte Fleischerzeugnisse zum Verzehr kaufen kann (vgl. Art. 49 Abs. 4 JVV, wonach die Vollzugseinrichtung dafür sorgt, dass die Eingewiesenen Gegenstände des täglichen Bedarfs einkaufen können sowie Ziff. 17.2 der Hausordnung). Dass der Beschwerdeführer dort nicht genau denjenigen Speck kaufen kann, den er in die JVA hätte einführen wollen, ändert daran nichts.