Die Massnahme erweist sich sodann auch als erforderlich: Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die JVA die Lebensmittelhygiene nur dann verlässlich sicherstellen kann, wenn sie umfassende Kenntnis und Kontrolle über zentrale Elemente wie Hersteller, Lieferwege, Einhaltung der Kühlkette, Verpackung sowie Lagerungsbedingungen hat, sind nachvollziehbar. Allein die Angabe des Herstellers und die äussere Verpackung (z.B. Vakuumverpackung) bieten keine ausreichende Gewähr dafür.