Sie bezweckt mithin den Gesundheitsschutz von Gefangenen und Mitarbeitenden und liegt damit zweifellos im öffentlichen Interesse. Hinzu kommt, dass der Staat in Haftsituationen zwecks Verhinderung der Übertragung von Infektionskrankheiten zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. Art. 30 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [EpV; SR 818.101.1]). 18.3.5 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist allgemein bekannt, dass Keime (wie Bakterien und Viren) über Lebensmittel übertragen werden und solche Erreger mit-