Interesse liegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, zielt die vorliegende Massnahme (Verweigerung der Einfuhr von Fleischerzeugnissen) auf die Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der eingewiesenen Personen und des Personals der JVA durch Sicherstellung der Lebensmittelhygiene. Sie bezweckt mithin den Gesundheitsschutz von Gefangenen und Mitarbeitenden und liegt damit zweifellos im öffentlichen Interesse.