7 des Merkblatts für Angehörige). Gemäss dem Merkblatt «Private Kleider und Effekten» gilt als Grundsatz, dass die eingewiesene Person private Effekten beim Eintritt in die JVA behalten kann, sofern diese ein bestimmtes Volumen nicht überschreiten (Brandlast in der Zelle, Zellenordnung), den Vorgaben der JVA entsprechen und von den Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes mit kleinem Aufwand kontrollierbar sind (Ziff. 4.1). Nicht erlaubt sind gemäss Ziff. 4.2 grundsätzlich Gegenstände, deren Kontrolle nicht möglich bzw. mit unverhältnismässig viel Aufwand verbunden ist. Zudem listet Ziff.