Die Vollzugseinrichtung entscheidet, ob unzulässige Gegenstände in der Vollzugseinrichtung aufbewahrt werden. Nicht aufzubewahrende Sendungen können auf Kosten der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung eingelagert oder an die Absenderin/den Absender retourniert werden. Anderenfalls werden sie vernichtet (Ziff. 21.3 der Hausordnung). Die Leitung der JVA B.________ kann gestützt auf diese Hausordnung ergänzende Weisungen, Merkblätter und Richtlinien erlassen (Ziff. 24.1 der Hausordnung). Gemäss Ziff.