Verderbliche Ware kann, sofern sie als unzulässig gilt, direkt vernichtet werden. Diese Bestimmungen gelten namentlich beim Eintritt einer Person in die JVA (Ziff. 12.1 der Hausordnung). Zudem werden auch Geschenke und Pakete einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen. Im Paket oder Geschenk enthaltene zulässige Gegenstände werden der eingewiesenen Person ausgehändigt. Die Vollzugseinrichtung entscheidet, ob unzulässige Gegenstände in der Vollzugseinrichtung aufbewahrt werden.