vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung festlegt, welche Gegenstände der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden. Nicht zulässige Gegenstände werden durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert oder versendet (Art. 49 Abs. 2 JVV). Diese Bestimmungen stehen mit dem übergeordneten Recht, mitunter mit den vom Beschwerdeführer aufgeführten Art. 74 und Art. 75 StGB, ohne Weiteres in Einklang. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 JVV sehen die Hausordnung und die einschlägigen Merkblätter der JVA B.__