Art. 21 Abs. 2 JVG sieht explizit vor, dass eingewiesenen Personen aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene Gegenstände abgenommen werden können. Abgenommenes Gut wird inventarisiert. Bei der Entlassung werden der eingewiesenen Person die verbleibenden Vermögenswerte und inventarisierten Gegenstände herausgegeben (Art. 21 Abs. 3 JVG). Ergänzend sieht Art. 49 Abs. 1 JVV vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung festlegt, welche Gegenstände der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.