Es liegt mithin ein leichter Eingriff in die Eigentumsgarantie vor (vgl. BGer 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.3 und 2.4, wo das Bundesgericht die Vernichtung des Mobiltelefons eines Gefangenen als schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie einstufte und erwog, dass ein milderer Eingriff darin bestanden hätte, das Mobiltelefon zu dessen Effekten zu legen). 18.3.3 Dass es dem Beschwerdeführer verwehrt wurde, Fleischerzeugnisse in die JVA einzuführen, wobei es sich um einen leichten Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt, vermag sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen. Art.