Die Vernichtung des Specks wurde dem Beschwerdeführer lediglich für den Fall in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer keine der beiden Varianten wählt. Es liegt mithin ein leichter Eingriff in die Eigentumsgarantie vor (vgl. BGer 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.3 und 2.4, wo das Bundesgericht die Vernichtung des Mobiltelefons eines Gefangenen als schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie einstufte und erwog, dass ein milderer Eingriff darin bestanden hätte, das Mobiltelefon zu dessen Effekten zu legen).