Vielmehr stand es dem Beschwerdeführer offen, den Speck gegen Gebühr zu versenden oder einem Besucher zu übergeben; von Letzterem machte er schliesslich auch Gebrauch. Die Vernichtung des Specks wurde dem Beschwerdeführer lediglich für den Fall in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer keine der beiden Varianten wählt.