dass die Menschenwürde des Gefangenen oder Eingewiesenen zu achten ist. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. 18.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde vorliegend verwehrt, Fleischerzeugnisse (Speck) aus den persönlichen Effekten in die JVA B.________ einzuführen und damit seinem Zugriff zum Verzehr entzogen. Der Speck wurde allerdings weder vernichtet noch wurde dessen Nutzung durch den Beschwerdeführer gänzlich eingeschränkt. Vielmehr stand es dem Beschwerdeführer offen, den Speck gegen Gebühr zu versenden oder einem Besucher zu übergeben;