Der Speck sei ihm enteignet worden. Hierfür bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage und kein hinreichendes öffentliches Interesse. Der Eingriff sei ausserdem unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Lebensmittelhygiene als öffentliches Interesse aufgeführt, es sei jedoch nicht dargetan worden, inwiefern diese gefährdet worden wäre. Der Speck sei vakuumverpackt gewesen und ohne Kühlung haltbar. Zudem sei der Hersteller des Specks auf der Warendeklaration ersichtlich gewesen. Es sei nur begrenzt richtig, dass es in der JVA B.________ die Möglichkeit gebe, geräucherten Speck zu kaufen.