Es liege eine gesetzliche Grundlage vor und das Einfuhrverbot sei, wie dargelegt, verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer sei lediglich die von ihm geplante Nutzung seines Eigentums untersagt worden und er hätte es in der Hand gehabt, den Eingriff in sein Eigentum zu verhindern (pag. 12 ff.). 18.2 Vorbringen des Beschwerdeführers und Vernehmlassung der SID 18.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor oberer Instanz zusammengefasst und teilweise sinngemäss vor, es liege ein Eingriff in die Eigentumsgarantie (resp. gar in den Kerngehalt derselben) vor (Art. 26 BV). Der Speck sei ihm enteignet worden.