erfolge sodann nur in Bezug auf deren Vernichtungszeitpunkt, ändere aber nichts daran, dass Fleisch generell ein verbotener Paketinhalt darstelle. Soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geltend mache, sei dieser vorliegend zulässig: Es liege eine gesetzliche Grundlage vor und das Einfuhrverbot sei, wie dargelegt, verhältnismässig.