6 bei geräuchertem Speck um nicht verderbliche Ware handeln soll, die ohne Kühlung aufbewahrt werden könne, lasse das geltende Einfuhrverbot für Fleisch ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Es gehe beim Einfuhrverbot von Fleisch darum, dass die JVA die Lebensmittelhygiene dadurch sicherstellen könne, dass sie Kenntnis von Hersteller, Lieferwegen, Kühlketten, Verpackung, Lagerungsbedingungen etc. habe. Diese Elemente seien vorliegend nicht bekannt gewesen und die Lebensmittelhygiene hätte folglich nicht gewährleistet werden können.