Die JVA könne die Lebensmittelhygiene nicht sicherstellen, wenn Hersteller, Lieferwege, Einhaltung von Kühlketten, Verpackung, Lagerungsbedingungen etc. nicht bekannt seien. Diese Massnahme erweise sich als verhältnismässig, zumal sie zur Gewährleistung der Lebensmittelhygiene geeignet und erforderlich sei. Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich Die eingewiesenen Personen könnten eine Auswahl von Fleischprodukten, darunter geräucherten Speck, über das kontrollierte, interne Angebot der JVA kaufen. Die Massnahme sei daher auch zumutbar.