Die JVA B.________ stelle sicher, dass diese Produkte von offiziellen Anbietern stammen würden, die Herkunft der Produkte bekannt sei, die Kühlkette während des Transports eingehalten werde und die Lagerung ordnungsgemäss erfolgt sei. Das Verbot der Einfuhr von Fleischprodukten sei dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Aufenthalte in der JVA B.________ bekannt gewesen. Dass er diese Regelung als Einschränkung empfinde, sei verständlich. Das Verbot sei aber erforderlich. Die Leitung der JVA B.________ habe berücksichtigt, dass der Speck in das Regionalgefängnis C.________ geliefert worden sei.