Ebenso auf das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung von Gebühren für den «Zwangs-Versand» zu verzichten. Da vorliegend keine Versandgebühren erhoben 5 wurden (der Beschwerdeführer hat den Speck nicht versendet, sondern einem Besucher mitgegeben), hat die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers diesbezüglich zu Recht verneint. 17.3 Die SID ist auf die genannten Rechtsbegehren folglich zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.