14). In der Verfügung der BVD ging es lediglich darum, dem Beschwerdeführer die Einfuhr der Fleischerzeugnisse (Speck) zu verweigern, verbunden mit der Anordnung, die Fleischerzeugnisse innert Frist dem angemeldeten Besucher zu überlassen oder gegen Gebühr per Post an einen anderen Aussenkontakt zu versenden, andernfalls sie vernichtet würden. Die SID trat auf die darüberhinausgehenden Rechtsbegehren (Anpassung und Vereinheitlichung der Hausordnungen) folglich zu Recht nicht ein. Ebenso auf das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung von Gebühren für den «Zwangs-Versand» zu verzichten.