Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Die SID führte zutreffend aus, dass die Anpassung der Hausordnung der JVA B.________ und die Vereinheitlichung der Hausordnungen aller kantonaler Vollzugseinrichtungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der BVD vom 6. Dezember 2024 waren und daher auch im Beschwerdeverfahren vor der SID nicht Gegenstand bilden können (pag. 14).