Zudem sei auf die Erhebung von Paket- und anderen Versand- und Aufwandgebühren zu verzichten. Der Beschwerdeführer will diese Begehren offensichtlich behandelt haben und macht folglich als Laie sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei auf diese, bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren, zu Unrecht nicht eingetreten (vgl. die Erwägungen der SID zum Nichteintreten, pag. 13 f.). 17.2 Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt.