ist, kann offengelassen werden (die SID trat darauf ein [vgl. pag. 17], stellte sich aber in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass nicht das Obergericht, sondern das Verwaltungsgericht dafür zuständig sei [vgl. pag. 22]). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt nach Ansicht der Kammer ohnehin kein unzulässiger Grundrechtseingriff und damit keine Grundlage für einen Entschädigungsanspruch vor (vgl. E. III.18. hinten). 16. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles