der Speck keine verderbliche Ware sei, usw.) ist hingegen nicht einzutreten. Mit diesen Feststellungsbegehren verlangt der Beschwerdeführer im Grunde nichts anderes als die Gutheissung seines Rechtsbegehrens auf Feststellung, dass die Einfuhr von Speck zu Unrecht verweigert worden sei, ohne dass ein darüberhinausgehendes schutzwürdiges Interesse ersichtlich oder dargetan ist (zu den Rechtsbegehren auf Anpassung der Hausordnung der JVA B.________, Vereinheitlichung der Hausordnungen aller JVA des Kantons Bern und Verzicht auf Erhebung von Paket- und anderen Versand- und Aufwandgebühren, siehe E. III.17. sogleich).