22] nicht davon ausgegangen werden, es gehe ihm vor oberer Instanz nur noch um die Entschädigung). Wie bereits die SID zutreffend ausführte, ist eine Rückgabe des Specks an den Beschwerdeführer nicht mehr möglich, zumal dieser vom Beschwerdeführer einem Besucher übergeben wurde, weshalb kein Leistungsbegehren mehr möglich ist und ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht. Auf die weiteren Feststellungsbegehren (es sei festzustellen, dass die Eigentumsgarantie und Art. 36 BV verletzt worden seien und es sei festzustellen, dass