Es sei über die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeentscheid vom 24. 2. 2025 der SID Ziff. 3 zu urteilen, u.a. o Die Feststellung, dass der geräucherte, ohne Kühlung haltbare Speck, um den es hier geht, keine leicht verderbliche Ware sei und o zu Unrecht zurückgewiesen wurde o Es sei eine Entschädigung in Höhe von Fr. 135.- (Warenlieferung - Enteignungen müssen entschädigt werden) sowie die Ausrichtung einer Aufwandgebühr von Fr. 50.- zu sprechen o