Es sei dem Verwahrungsregime Rechnung zu tragen und es seien unnötige Beschränkungen, wie z.B. vorliegend, zu unterlassen bzw. aufzuheben - Es sei nach dem Grundsatz gemäss Art. 74 StGB «die Menschenwürde des Gefangenen ... ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur soweit eingeschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern». zu urteilen - Es sei nach dem Grundsatz gemäss Art. 75 StGB «...