4. Mit Verfügung vom 20. März 2025 eröffnete die 1. Strafkammer das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der SID Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Zudem wurde die SID aufgefordert, die Vollzugsakten einzureichen (pag. 19 f.). 5. Die SID beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (pag. 22 f.).