3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (die Beschwerde datiert vom 13. März 2025; Posteingang: 18. März 2025) und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): - Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben - Die von der JVA enteignete Ware im Wert von rund CHF 150.- sei zu entschädigen - Es seien dem Beschwerdeführer die Auslagen für die Aufwandskosten von pauschal CHF 50.- zu erstatten - Es sei die URP zu gewähren