1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die Einfuhr der Fleischerzeugnisse aus den persönlichen Effekten von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab (Ziff. 1 der Verfügung). Weiter wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer die Fleischerzeugnisse am Montag, 9. Dezember 2024, dem angemeldeten Besucher übergeben oder gegen Gebühr per Post an einen anderen Aussenkontakt versenden lassen könne (Ziff. 2 der Verfügung).