Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die erstinstanzlich ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'219.75 und die oberinstanzlich ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'502.45 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 33 IV.