32 V. Dispositiv Die 3. Strafkammer erkennt: I. Die nach Anrechnung des im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs nach Art. 60 StGB verbrachten Freiheitsentzugs verbleibende Reststrafe von 173 Tagen der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2022 ausgefällten und zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 44 Monaten wird als vollziehbar erklärt. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.