31 23.3 Rückzahlungspflicht Der Berufungsführer untersteht bei diesem Ausgang des Verfahrens sowohl hinsichtlich der erstinstanzlichen als auch der oberinstanzlichen amtlichen Entschädigung der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Er hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtlichen Entschädigungen von insgesamt CHF 5'722.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).