Im Berufungsverfahren kamen keine umfangreichen weiteren Akten hinzu. Unter Berücksichtigung dessen erscheint ein Aufwand von maximal 6 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers (inkl. Aktenstudium) als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend um 2.3 Stunden zu kürzen. Die vom amtlichen Verteidiger weiter geltend gemachten Aufwendungen sind nicht zu beanstanden. Zwar wurde in der Honorarnote kein Aufwand für die Urteilseröffnung (Dauer: 30 Minuten) veranschlagt.