42 Abs. 1 KAG massgeblichen Kriterien als übersetzt. Die Bedeutung der Streitsache kann zwar nicht als unerheblich bezeichnet werden, zumal es um den Vollzug einer Reststrafe von 173 Tagen geht. Indes bot die vorliegende Streitsache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Vor der Vorinstanz wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt, sondern das Verfahren erfolgte schriftlich. Im Berufungsverfahren kamen keine umfangreichen weiteren Akten hinzu.