Oberinstanzliches Verfahren Betreffend das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ gemäss Kostennote vom 4. September 2025 (Akten SK 25 145, pag. 196 f.) eine amtliche Entschädigung von CHF 3'945.65 geltend (18 Stunden à CHF 200.00, CHF 50.00 Reisepauschale, CHF 295.65 Mehrwertsteuer [8.1% von CHF 3'650.00]), wobei für die Vorbereitung des Plädoyers ein Aufwand von total 8.3 Stunden ausgewiesen wird. Der Aufwand von 8.3 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers erscheint unter Berücksichtigung der gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG massgeblichen Kriterien als übersetzt.