23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde von der Vorinstanz auf CHF 2'219.75 festgesetzt. Der Berufungsführer beantragt zwar in der Berufungserklärung vom 13. März 2025 die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Die Höhe der erstinstanzlichen Entschädigung wird von ihm alsdann indes nicht konkret beanstandet. Vielmehr beantragte er alsdann die Zusprechung einer amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe. Diese ist von der Kammer somit zu bestätigen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren