24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00, demnach dem mit seinen Anträgen unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).