428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweis). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 800.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst.