416 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (Art. 426 Abs. 5 StPO). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich die Kostenfolge nach der Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).