__ entlassen worden sei und nunmehr doch noch der Vollzug der Reststrafe im Raum stehe, ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt, als die stationäre Suchtbehandlung mit Verfügung der BVD vom 20. September 2024 aufgehoben worden ist, keine gesetzliche Grundlage und damit kein Hafttitel vorlag, den Berufungsführer weiter im Regionalgefängnis D.________ zu belassen, selbst wenn er hierfür sein Einverständnis gegeben hat. Eine Reststrafe kann erst vollzogen werden, wenn insoweit ein rechtskräftiger selbständiger nachträglicher richterlicher Entscheid vorliegt.