62c Abs. 2 StGB – keine Gründe dar, auf einen Vollzug der Reststrafe zu verzichten. Dasselbe gilt hinsichtlich der Entlassungsmodalitäten am 22. Oktober 2024. Wie die Entlassung an diesem Tag effektiv erfolgt ist, kann derzeit nicht abschliessend geklärt werden. Die BVD werden dem nachgehen. Soweit gerügt wird, dass unverständlich sei, dass der Berufungsführer am 22. Oktober 2024 aus dem Regionalgefängnis D.________ entlassen worden sei und nunmehr doch noch der Vollzug der Reststrafe im Raum stehe