Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass es auch nach einer langjährigen Suchterkrankung durchaus möglich ist, drogenabstinent zu leben oder mindestens den diesbezüglichen Konsum in einem «vertretbareren» Mass zu regulieren. Auch der Gesetzgeber glaubt letztlich an eine mögliche Veränderung von Suchtmittelerkrankten, indem Art. 60 StGB normiert wurde. Die Schicksalsschläge, welche der Berufungsführer in letzter Zeit erleiden musste, sind bedauernswert und werden anerkannt. Indes stellen diese allein – bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 62c Abs. 2 StGB – keine Gründe dar, auf einen Vollzug der Reststrafe zu verzichten.