Vorliegend geht es nicht darum, eine gesetzliche Bestimmung zu ändern, sondern es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 62c Abs. 2 StGB im konkreten Einzelfall erfüllt sind, was zu bejahen ist. Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Reststrafe zu vollziehen. Eine von Betäubungsmitteln süchtige Person kann zudem nicht als gänzlich untherapierbar bezeichnet werden. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass es auch nach einer langjährigen Suchterkrankung durchaus möglich ist, drogenabstinent zu leben oder mindestens den diesbezüglichen Konsum in einem «vertretbareren» Mass zu regulieren.