Durch den Vollzug der Reststrafe kann die Legalprognose des Berufungsführers mithin zumindest zeitweise verbessert werden. 20.4 Die Einwände der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern. Bei den Äusserungen des Verteidigers handelt es sich zu einem grossen Teil um Ausführungen gesellschaftspolitischer Art. Vorliegend geht es nicht darum, eine gesetzliche Bestimmung zu ändern, sondern es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 62c Abs. 2 StGB im konkreten Einzelfall erfüllt sind, was zu bejahen ist.