vgl. auch S. 41 des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, wonach nur durch die Versetzung in die Untersuchungshaft weitere Straftaten hätten verhindert werden können. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe der Berufungsführer sein altes Leben nahezu unverändert fortgeführt und der zunehmende Drogenkonsum habe in der Folge zu einer erneuten Annäherung an das kriminogene Drogen-Milieu und zu erneuter Delinquenz geführt, Akten PEN 22 454, pag. 2410). Durch den Vollzug der Reststrafe kann die Legalprognose des Berufungsführers mithin zumindest zeitweise verbessert werden.