vgl. insoweit auch das foren- sisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. O.________ vom 31. Januar 2022, wonach es beim Berufungsführer in der Vergangenheit auch deliktsfreie Abschnitte gegeben habe, welche durch günstige Lebensumstände und therapeutische Massnahmen flankiert gewesen seien, Akten PEN 22 454, pag. 2409; vgl. auch S. 41 des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, wonach nur durch die Versetzung in die Untersuchungshaft weitere Straftaten hätten verhindert werden können.